Fortbildungs- und Weiter­bildungs­ver­pflichtung im Pflanzen­schutz

Neu ist die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung.


Da im Pflanzenschutz die fachlichen Anforderungen stetig steigen und die Gesellschaft einen immer wachsameren Blick auf die Pflanzenschutzmaßnahmen hat, wurde durch die EU diese regelmäßige Schulung eingeführt. Damit wird das Ziel verfolgt, den Einsatz der Pflanzenschutzmittel sachgerecht, sowie gesundheits- und umweltschonend zu gestalten.

Lt. § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz sind alle Sachkundigen verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine anerkannte, also behördlich genehmigte, Fortbildung oder Weiterbildung wahrzunehmen. Teilnahmebescheinigungen hierüber sind bei Kontrollen vorzulegen. Fehlt diese, wird die Kontrollbehörde nach einer angemessenen Fristsetzung zum Nachholen der Fortbildung, den Sachkundenachweis entziehen.


Lesen Sie hier, welche Fristen zur Fort- und Weiterbildung eingehalten werden müssen.

 

Fortbildung und Weiterbildung Sachkundenachweis Pflanzenschutz für Anwender und Abgeber